Satzung des Vereins „Hunde suchen ein Zuhause“
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr § 2 Vereinszweck § 3 Selbstlosigkeit/ Gemeinnützigkeit § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Beiträge § 6 Organe des Vereins § 7 Der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung § 9 Kassenprüfung § 10 Satzungsänderung § 11 Beurkundung von Beschlüssen § 12 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung und Liquidatoren
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen „Hunde suchen ein Zuhause“ ( HseZ ) (2) Er hat den Sitz in 50259 Pulheim (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Nach der Eintragung trägt er den Namenszusatz „e.V.“ (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist der Schutz und die Verwirklichung der artgerechten Haltung und Pflege von Hunden im In- und Ausland. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung der Kommunikation und Zusammenarbeit von in- und ausländischen Tierheimen, Hundehaltern/ -besitzern sowie Tierschützern. b) die Vermittlung von Hunden aus in- und ausländischen Tierheimen im Namen dieser Tierheime an geeignete Privatpersonen (Endstellen). c) die Durchführung von Vor- und Nachkontrollen von (voraussichtlichen) Endstellen und Privatpersonen. d) Betreuung der Hunde und der Personen in den Endstellen und bei Privatpersonen über die Vermittlung hinaus. e) Unterstützung von Tierheimen oder generell in Not geratener Tiere in finanzieller und materieller Hinsicht durch z.B. Übernahme von Tierarzt-/ Futterkosten oder allgemeine und zweckgebundene Spendenaufrufe. f) Das schaffen / organisieren von Projekten (wie z.B. Kastrationsprogrammen) im Ausland unter Mitwirkung der Tierheimen und Kommunen vor Ort. g) Information und Motivation von Menschen länderübergreifend über/ zur artgerechten Haltung und Pflege von Tieren.
§ 3 Selbstlosigkeit/ Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft/ Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Sie kann entscheiden, ob sie als aktives oder passives Mitglied dem Verein beitreten möchte. a) Ein passives Mitglied leistet für den Verein ausschließlich finanzielle oder materielle Unterstützung. Ehrenamtliche, freiwillige Tätigkeiten werden nicht ausgeschlossen. b) Ein aktives Mitglied leistet für den Verein außer der finanziellen Unterstützung auch eine aktive Mitarbeit in der Vereinstätigkeit. Nach Rücksprache und nach Möglichkeit des Mitgliedes können verschiedene Aufgaben durch den Vorstand oder seinen Erfüllungsgehilfen übertragen und durch das Mitglied verbindlich übernommen werden. c) Eine Änderung des Mitglieds- Status aktiv zu passiv und umgekehrt ist auf formlosen, schriftlichen Antrag an den Vorstand jederzeit möglich. d) Es bestehen von Seiten des Mitgliedes keine Ansprüche auf Beschäftigung im Sinne einer aktiven Mitgliedschaft. e) Der Vorstand kann jederzeit ohne Angabe von Gründen den Mitglieds- Status von Aktiv auf Passiv ändern. Das Mitglied ist hierüber schriftlich zu informieren. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein oder Änderung des Mitglieds- Status Aktiv/ Passiv entscheidet der Vorstand. (3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags oder eine Absage zur Änderung des Mitglieds- Status ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. (4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres wird im §5 (Beiträge) und in der Beitragsordnung (Anlage 1 der Satzung) geregelt. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum letzen Tag des Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. (7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs (6) Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen (10 Arbeitstagen) nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Sie wird in der Beitragsordnung festgeschrieben.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1)Der Vorstand Bestehend aus der/ dem 1 Vorsitzende/n der/ dem 2 Vorsitzende/n 2) Den Vorstehenden Bestehend aus der/ dem Schriftführer/in der/ dem Schatzmeister/in 3) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei (2) Mitgliedern Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein (1) mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/ die 1. Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei (2) Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) der Vorstand ist verantwortlich für: 1. die Führung der laufenden Geschäfte, 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens, 4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 5. die Buchführung, 6. die Erstellung des Jahresberichts, 7. die Vorbereitung und 8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen (14 Tagen) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 150.000,00 , f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei drittel (2/3) -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung und Liquidatoren (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tierschutz der Tat e.V. Zum Dicken Holz 19 32758 Detmold der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, (3) Als Liquidatoren werden der/ die erste Vorsitzende und der/ die Schatzmeister/ in bestellt.
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